Für die Entnahme menschlicher Hüftköpfe zur Herstellung von Arzneimitteln zur allogenen Anwendung benötigt das Krankenhaus als Entnahmeeinrichtung eine Erlaubnis nach § 20b (1) AMG, die unter den in § 20b Abs. 1 S. 3 AMG genannten Voraussetzungen zu erteilen ist. Dabei ist es rechtlich zulässig, ein angemessenes Entgelt für die mit der Entnahme verbundenen Maßnahmen zu gewähren bzw. anzunehmen. Ein Verstoß gegen das grundsätzlich in § 17 Abs. 1 S. 1 TPG normierte Handelsverbot liegt nicht vor.